Allgemein
Forbildungspflicht für Ärzte und Medizinpersonal
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
Aktuelle Gesundheitsnachrichten
Hier erhalten Sie Top-Aktuelle Gesundheitsnachrichten.
Gemäß §§ 95d und 137 SGB V sind Vertragsärzte und Fachärzte am Krankenhaus zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.